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Bundesarbeitsgericht kippt Teilzeitbefristungsgesetz

27.04.2006 - von Hanne Schweitzer

Der siebte Senat des Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 26.4.2006 entschieden: Das von Rot-Grün verabschiedete Teilzeitbefristungsgesetz verstößt gegen das Gleichheitsgebot. Das Gesetz gestattete den Arbeitgebern eine Sonderbehandlung der über 52 bzw. über 58 jährigen Arbeitnehmern. Sie sollten nicht mehr in den Genuss des üblichen Kündigungschutzes kommen, sondern wegen ihres Alters befristete Arbeitsverträge erhalten und akzeptieren.

Das Bundesarbeitsgericht folgt mit diesem Urteil dem Europäischen Gerichtshof. Dieser hatte bereits im November 2005 das Teilzeitbefristungsgesetz verworfen, weil es unvereinbar mit dem europäischen Grundsatz der Gleichbehandlung ist.

Arbeitsverträge dürfen nicht alleine wegen des Alters des Arbeitnehmers befristet werden

Gute Karten für Arbeitnehmer deren Arbeitsvertrag wegen Alters befristet wurde: Das Bundesarbeitsgericht hat die Befristung von Arbeitsverträgen alleine wegen des Alters von Arbeitnehmern für unzulässig erklärt. Damit wurde eine wichtige Regelung der Hartz-I-Reform verworfen. Die Befristung wegen Alters verstoße gegen das grundrechtliche Gleichheitsgebot. Das Bundesarbeitsgericht folgt damit der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes.


Bisherige Rechtslage
Das Bundesarbeitsgericht erklärt: Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.

Dazu sieht das Gesetz Ausnahmen vor. So ist unter anderem der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hat, ohne sachlichen Grund zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber kein enger sachlicher Zusammenhang besteht (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 TzBfG).

Durch das "Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" (Teilzeitbefristungsgesetz)vom 23.12.2002 ist die Altersgrenze für die sachgrundlose Befristung von älteren Arbeitnehmern bis zum 31.12.2006 auf 52 Jahre abgesenkt worden (§ 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG).

Der Europäische Gerichtshof hat am 22. November 2005 (- C 144/04 [Mangold] -) entschieden, dass die nach § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG vorgesehene Befristungsmöglichkeit eine nach Gemeinschaftsrecht unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellt und die Vorschrift von den nationalen Gerichten nicht angewendet werden darf.

In Erfurt wurde vom Bundesarbeitsgericht über die Wirksamkeit einer Befristung entschieden, die von einem Arbeitgeber der Privatwirtschaft allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützt wurde.

Der 1950 geborene Kläger war seit dem 12. Juli 1999 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Aushilfe in der Produktion beschäftigt. Der zuletzt abgeschlossene Vertrag vom 18. Februar 2003 sah eine Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Zeit vom 19. Februar 2003 bis zum 31. März 2004 vor.

Die Vorinstanzen hatten die Befristungskontrollklage unter Berufung auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG abgewiesen.

Das Urteil
Allein auf § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG gestützte sachgrundlose Befristungen sind unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich bei den Verträgen, die bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das bundesdeutsche Teilzeitberfistungsgesetz abgeschlossenen Verträgen nicht darauf berufen, auf die Gültigkeit der Vorschrift vertraut zu haben. Zum einen, weil der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 22. November 2005 den Ausspruch über die Unanwendbarkeit von § 14 Abs. 3 Satz 4 TzBfG nicht zeitlich begrenzt hat. Zum anderen, weil der Vertrauensschutz in D nicht gegeben war, da die Vereinbarkeit der Norm mit dem Gemeinschaftsrecht bei Arbeitsrechtlern schon seit Verabschiedung des Rot-Grünen Gesetzes in Zweifel gezogen worden war.

Die kompletten Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts gibt es im Internet auf der Websetie des Bundesarbeitsgerichts.
Az: 7 AZR 500/04;

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/php?id=1056
Quelle: Pressemitteilung 26/04/06 Bundesarbeitsgericht

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