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Information für alle, die private Altersvorsorge in Form einer Direktversicherung abgeschlossen haben

Foto: H.S.

16.02.2023 - von Gerhard Kieseheuer

Seit vielen Jahre kämpft der Verein Direktversicherungsgeschädigte e.V. gegen die sittenwidrige Zwangsverbeitragung einer privat finanzierten Altersvorsorge von Arbeitnehmern, die ab dem 01.01.2004 auch für lange vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Lebensversicherung (Altverträge) nach Kapitalauszahlung (nicht Kapitalabfindung!) erneut Krankenkassenbeiträge und Pflegegeld von ca. 20% zahlen müssen. Und das auch noch rückwirkend. Eine ursprünglich gut gemeinte Idee (Lockvogel Pauschalversteuerung) wird zum respektlosen Minusgeschäft. Altersvorsorge wird konterkariert, der Gesetzgeber hat unendlich viel Vertrauen verspielt. Bestands- und Vertrauensschutz werden mit Füßen getreten, Verträge ad absurdum geführt. Die Bürger werden getäuscht. Das ist respektlos und moralisch verwerflich.

Erfolge des Vereins:
Trotz dieser Widrigkeiten hat der Verein ersten Erfolg erzielt:
Auf unseren Druck hin haben die Politiker in Berlin das Betriebsrentenfreibetraggesetz verabschiedet, dass in erster Linie den niedrigen Betriebsrenten und in zweiter Linie den Direktversicherungen zugutekommt. Eine Vergünstigung von ca. 300 € jährlich. Das ist natürlich nichts im Vergleich zu dem, was wir fordern. Die Politik hat nur ein „Notventil“ geöffnet, um unseren Druck herauszunehmen.

Betriebsrentner, die vom Arbeitgeber eine Betriebsrente bekommen, profitieren genauso von dem Freibetrag wie Rentner, die eine Altersvorsorge aus ihrem Nettogehalt selbst finanziert haben. Bewusst wollen die Politiker, die Krankenkassen und die Gerichte den Unterschied zwischen einer privaten Altersvorsorge und einer betrieblichen Altersversorgung nicht anerkennen. Kapitalabfindung bei der betrieblichen Altersversorgung ist nicht gleichzusetzen mit Kapitalauszahlung einer privaten Kapitallebensversicherung. Sie unterscheiden nicht zwischen Äpfeln und Birnen!

Wie verhalten sich die Politiker?
Es gibt Volksvertreter, die die Zwangsverbeitragung sehr engagiert als rechtens verteidigen, anderen wiederum ist es egal, und die Volksvertreter, die uns tatkräftig unterstützt haben, wurden mundtot gemacht. Das gilt für alle Parteien. CDU, CSU, FDP, SPD, Bündnis 90/ Die Grünen. Nur die Linken sind auf unserer Seite. Am stärksten bekämpft uns aber die CSU, besonders in der Person von MdB Max Straubinger.

Wie auf unserer Homepage, Link werden/Testimonials/GerhardKieseheuer
von mir erklärt, werden wir ohne gesetzliche Grundlage, ohne dass man über eine Verbeitragung der Kapitalauszahlung diskutiert und abgestimmt hat, der Beitragspflicht unterworfen.

Man hat eine Änderung in dem bestehenden § 229 SGB V benutzt, um uns der Zwangsverbeitragung zu unterwerfen. Das haben alte Seilschaften von den Krankenkassen, der Politik und des BSG gemacht.

Was sagt die ehemalige Bundesgesundheitsministerin?
Welche Beweise gibt es, dass ich diese Behauptung so aufstellen kann?
Die Bundesministerin für Gesundheit Ulla Schmidt und der gesundheitspolitischer Sprecher der CDU/CSU Fraktion Horst Seehofer, hatten im Vorfeld eine Gesetzesänderung für den § 229 SGB V ausgehandelt, die am 26.9.2003 in zweiter und dritter Lesung bis spät in der Nacht verhandelt und abgestimmt wurde. Die Änderung wurde dann am 14.11.2003 erlassen, und sie trat zum 01.01.2004 zusammen mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft. Ein Ziel des Gesetzes war unter anderem, die Lohnnebenkosten zu senken. Was dazu verhandelt wurde, erklärte Ulla Schmidt als Vizepräsidentin des Bundestages. Sie hatte in der 167. Plenarsitzung am 28.4.2016 den Vorsitz. Im Protokoll 18/167 ist zu lesen:

„Vielleicht dient es auch zur Beruhigung der Gemüter, noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Regelung auf einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes beruhte, das besagte, dass Einmalzahlungen und Rentenzahlungen gleichzustellen sind, weil das wirklich ungerecht war. Deshalb kamen diese Regelungen zustande.“ Ende des Zitats.

Warum wurde das Gesetz geändert?
Mit dieser Gesetzesänderung wurde ein Fehler beseitigt und eine Gesetzeslücke geschlossen. Der Arbeitnehmer, der so einen betrieblichen Versorgungsbezug (Rentenzahlung) bekam, bezahlte bis Ende 2003 seinen normalen Sozialbeitrag. (Arbeitnehmeranteil). Wenn er sich aber, nachdem der Versorgungsbezug eingetreten war, eine Kapitalabfindung (Einmalzahlung) auszahlen ließ, musste er 120 Monate Sozialabgaben zahlen. Hatte er aber bereits vor Eintritt des Versorgungsbezugs eine Kapitalabfindung vereinbart, dann wurde ihm die ganze Summe brutto für netto ausgezahlt. Der Arbeitnehmer brauchte keine Sozialabgaben zu zahlen.
Nur diese Gesetzeslücke ist mit der Gesetzesänderung geschlossen worden. Die Schließung der Gesetzeslücke ist nicht zu beanstanden.

Aus diesem Grund wurde der § 229 SGB V Punkt 143 wie folgt geändert:
Nach dem Begriff > wiederkehrende Leistung < wurde die Ergänzung
> oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden < eingefügt. Der § 229 SGB V lautete bis dahin:

"Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßige wiederkehrende Leistung, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate."

Diese harmlose Erweiterung des § 229 SGB V Nr. 143 nehmen die Krankenkassen seit 2004 zum Anlass, auch Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen der 3. Säule der Altersvorsorge, hier die private Vorsorge, zu Versorgungsbezügen zu erklären, und Beiträge zu verlangen. Bis 2004 war es selbstverständlich, dass eine private Kapitallebensversicherung nicht beitragspflichtig war.

Die FDP war die einzige Partei, die gegen die Doppelverbeitragung war
Über die Abstimmung, zum § 229 SGB V berichtet Carl-Ludwig Thiele (FDP), nachzulesen im Protokoll des Deutschen Bundestags / 15. Wahlperiode/ 97. Sitzung vom 11.3.2004 auf Seite 8732:

"Meine sehr verehrten Damen und Herren,
ich bin nun seit 1990 im Deutschen Bundestag. Ich habe es noch nicht erlebt, dass eine solch weitreichende gesetzlichen Regelung beschlossen wurde, ohne dass dieser Punkt vorher in einem der Debattenbeiträge zu diesem Thema – weder am 18.6. noch am 9.9 noch am 26.9 – auch nur angesprochen wurde.
Es hat am 26.9. auch sehr viel Diskussionen und sehr viele persönliche Erklärungen gegeben; aber in keiner dieser persönlichen Erklärungen ist dieser Punkt auch nur angesprochen worden, weil fast keinem diese Regelung bekannt war. Aus vielen Gesprächen mit Kolleginnen und Kollegen, auch von der SPD und von der Union, weiß ich, dass viele Kolleginnen und Kollegen, ich gehe von 80-90% aus, die damals dem Gesetz zustimmten, nicht wussten, dass eine solche Regelung Bestandteil des Gesetzes war. Die Öffentlichkeit erfuhr von dieser Regelung erst Ende letzten bzw. Anfang dieses Jahres. Als Mitglied des Finanzausschusses bin auch ich erst zu diesem Zeitpunkt überhaupt auf diese Regelung aufmerksam geworden; das bekenne ich hier ganz freimütig."
Ende des Zitats.

Warum wurde der § 229 SGB V geändert?
Die Begründung zur Änderung des § 229 SGB V ist in der Bundesdrucksache 15/1525 vom 8.9.2003, Seite 139 zu Nummer 143 (§ 229) nachzulesen.

"Die Regelung beseitigt Umgehungsmoeglichkeiten bei der Beitragspflicht für Versorgungsbezüge. Nach bisherigem Recht gilt für eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (Kapitalabfindung), die an die Stelle eines Versorgungsbezugs tritt, als monatliche beitragspflichtige Einnahme 1/120 der Leistung für längstens 10 Jahre (§ 229 Abs. 1 Satz 3 a. F.)
Die Spitzenverbände der Kranken- und Rentenversicherungsträger haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 21. März 2002 hierzu ausgeführt, dass Beiträge aus einer Kapitalabfindung nur dann berechnet werden können, wenn dadurch ein bereits geschuldeter Versorgungsbezug ersetzt wird. Geschuldet wird ein Versorgungsbezug, wenn der Versicherungsfall (Erwerbsminderung, Rentenalter) bereits eingetreten ist. Im Umkehrschluss sind keine Beiträge zu berechnen, wenn der Anspruch auf die Kapitalleistung vor Eintritt des Versicherungsfalls zugesichert wird, bzw. die einmalige Leistung von vornherein als solche vereinbart oder zugesagt worden war (originäre Kapitalleistung; BSG vom 18. Dezember 1984 und 30. März 1995). Die Beitragspflicht wird also durch entsprechende Vereinbarungen umgangen. Aus Gründen der gleichmäßigen Behandlung aller Betroffenen soll diese Lücke geschlossen werden."
Ende der Begründung.

Begriffserklärung:
Bezeichnungen für beitragspflichtige Betriebsrenten lauten Versorgungsbezüge oder Kapitalabfindungen. In vielen Schreiben der Krankenkassen oder der Gerichte schreibt man auch von Kapitalauszahlung, Kapitalleistung oder Kapitalzahlung. Diese Begriffe sind, aus Unkenntnis des Schreibers oder aus betrügerischer Absicht, falsch. Eine private Kapitallebensversicherung, so wie wir sie haben ist eine Kapitalauszahlung und fällt nicht unter den §229 SGB V.

Was sind Versorgungsbezüge?
Das BVerfG sagt im Urteil 1 BvR 2137/06 ganz genau, was ein Versorgungsbezug ist:
"Randnummer 2
Die Krankenversicherung der Rentner wird seit 1983 unter anderem durch Beiträge finanziert, die der Versicherten zu tragen hat. Gemäß § 180 Abs. 5 RVO in der Fassung des Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) wurden dabei für die Beitragsberechnung berücksichtigt:
Randnummer 3
1. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
Randnummer 4
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
Randnummer 7
Für Versorgungsbezüge blieb es bis zum 31. Dezember 2003 dabei, dass auf diese nur der halbe allgemeine Beitragssatz erhoben wurde."


Obwohl wir ganz einwandfrei keinen Versorgungsbezug haben, werden unsere Kapitalauszahlungen den Vorsorgebezügen gleichgestellt und in allen Gerichtsurteilen "Versorgungsbezug" genannt. Unverständlich ist das auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie selber urteilen, dass wir keinen Versorgungsbezug haben. Zum Beispiel im Urteil 1 BvR 1924/07 sprechen die Gründe in Randnummer 1- 15 ganz eindeutig für uns! In Randnummer 19 steht:

"------- Das Bundessozialgericht hat in seinen Urteilen ausgeführt, zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen ganz oder teilweise bezugsberechtigt seien und die Rente der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. -------"

Weiter geht es mit dem Urteil an III Randnummer 26. Hier wird deutlich, dass unsere Zwangsverbeitragung nicht von der Politik, sondern von den Gerichten gemacht worden ist:

"Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzlich verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu."

Warum sprechen die Gerichte solche Fehlurteile?
In 1 BvR 739/08 Ra. Nr. 15 steht z.B.:

"Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersvorsorge."

Meine Gedanken dazu gehen in folgende Richtung: Die Richter sind in dieser Frage nicht unabhängig! Das erfahren wir immer, wenn wir mit den Richtern vor oder nach der Verhandlung sprechen. Dann geben sie uns recht. In der Verhandlung müssen sie gegen uns sein.

Die Meldepflicht für Versorgungsbezüge:
Der § 202 SGBV über die Meldepflicht von Versorgungsbezügen existiert schon seit dem 20.12.1988, da heißt es:

"(1) Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilungen über die Beendigung der Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe, Veränderung und Ende der Versorgungsbezüge ---------- sowie in Fällen von Versorgungsbezügen nach §229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen.
(2) ------------- Die Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben elektronisch zu verarbeiten.---------"


Was mir die Barmer am 15.04.2012 schrieb:

"Angesichts des eindeutigen Wortlauts der ab 01.01.2004 in Kraft getretenen Vorschrift des §229 Abs 1 Satz 3 SGB V kommt eine anderslautende Entscheidung nicht in Betracht."

Diesen eindeutigen Wortlaut habe ich widerlegt!
Um den Rentner zu betrügen, unterscheiden die Krankenkassen nicht, wie sie müssten, zwischen den im Gesetz genannten Versorgungsbezügen (Kapitalabfindung) und den Vorsorgebezügen (Kapitalauszahlung). Nach den ersten Fehlurteilen des BSG traut sich keine Richter mehr ein anders Urteil zu fällen.

Fazit:
- Unsere private Kapitallebensversicherung (Direktversicherung bis ca. 2002) gehört nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen.
- Sie zählt nicht zu den Versorgungsbezügen die im § 229 SGB V geregelt sind.
- Nach wie vor gilt die Bundesdrucksache 7/1281 vom 26.11.1973 7.Wahlperiode:

"B. Lösungen/ Erster Teil
2. Die Anrechnung von Versorgungsbezügen, die auf eigenen freiwilligen Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, auf die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wird untersagt."


Um hier eine zusätzliche Beitragspflicht zu bekommen, und den Krankenkassen Geld zuzuführen, haben die „Seilschaften“ 2003 dafür gesorgt, dass die Kapitalauszahlungen von Vorsorgebezügen, bei Meldung an die Krankenkassen, nicht mehr geprüft werden, sondern von den Krankenkassen wie Versorgungsbezüge (Kapitalabfindungen) verbeitragt werden. Dieser Betrug der Krankenkassen wird von den Gerichten gedeckt.

Immer wieder hört man von Betrogenen, der § 229 SGB V müsse geändert werden. Wie ich ausgeführt habe, ist das nicht erforderlich. Das Gesetz ist richtig. Unsere Kapitalauszahlung fällt aber nicht unter das Gesetz. Bei dieser Zwangsverbeitragung handelt es sich deshalb um das perfekte Verbrechen.

Deshalb ist die Forderung des DVG e.V. gerechtfertigt:
- Sofortiger Stopp der Mehrfachverbeitragung / Zwangsverbeitragung.
- Gleichstellung der Direktversicherung wie bei Riester.
- Finanzielle Entschädigung für die Betroffenen, in deren Verträge mit dem GMG (Gesundheitsmodernisierungsgesetz) rückwirkend eingegriffen wurde.
- Rückzahlung der zu Unrecht erhobenen Beiträge.

Quelle: Gerhard Kieseheuer