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Marburger Bund zum Referentenentwurf des AGG

24.04.2026 - von Marburger Bund

Der Marburger Bund bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Wir begrüßen die Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) nicht nur mit
Blick auf die Umsetzung von EU-Richtlinien, sondern insbesondere auch auf das im
Lösungsansatz ebenfalls beschriebene Ziel einer Erleichterung der Rechtsdurchsetzung für
von Diskriminierung betroffene Personen beispielsweise durch Verlängerung der
Präklusionsfrist zur Geltendmachung der Ansprüche nach dem AGG sowie weitere
Klarstellungen, die geeignet sind, die Rechtsanwendung zu vereinfachen. Bei unseren
Ausführungen beschränken wir uns auf diejenigen Änderungen, von denen die Mitglieder des
Marburger Bundes unmittelbar betroffen sind.

Die Ergebnisse einer zunehmenden Zahl von Erhebungen sowie die Berichterstattung über
Diskriminierungsfälle zeigen, dass Betroffene jeder Unterstützung bedürfen, um
Benachteiligungen sichtbar machen und sich gegen sie zu Wehr setzen zu können.
So dokumentiert eine aktuelle Mitgliederbefragung des Marburger Bundes mehr als deutlich,
dass beispielsweise im ärztlichen Bereich Machtmissbrauch und sexuelle Belästigung
gravierende strukturelle Probleme, vor allem in Kliniken, darstellen. An der bundesweit bisher
größten Umfrage dieser Art haben im Februar und März 9.073 angestellte Ärztinnen und Ärzte
teilgenommen, die zu 90 Prozent in Krankenhäusern arbeiten. Mehr als zwei Drittel der
Teilnehmenden (69 %) sind weiblich, und mehr als die Hälfte (53 %) ist 40 Jahre und jünger.
Wir sehen vor diesem Hintergrund dringenden Handlungsbedarf auf verschiedenen Ebenen.
Dazu gehört insbesondere ein effektiver und für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer leicht durchsetzbarer Rechtsschutz.

Zu den wesentlichen Inhalten des Entwurfs im Einzelnen:
Verbesserte Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung
Der Marburger Bund begrüßt grundsätzlich die Verlängerung der Präklusionsfristen in
den §§ 15 Abs. 4 S. 1 und 21 Abs. 5 S. 1 AGG.

Die aktuelle Zweimonatsfrist insbesondere nach § 15 Abs. 4 AGG, innerhalb derer
Entschädigungsansprüche beispielsweise der angestellten Ärztinnen und Ärzte
geltend zu machen sind, ist vielfach zu kurz, um den regelhaft in einer
Ausnahmesituation befindlichen Betroffenen eine sinnhafte Durchsetzung etwaiger
Ansprüche zu ermöglichen. Selbst wenn ein Beschwerdeverfahren bei einer
betrieblichen Beschwerdestelle anhängig ist, ist den Betroffenen bislang zu raten,
schon deshalb ein paralleles gerichtliches Entschädigungsverfahren zu betreiben,
damit keine zwischenzeitliche Präklusion durch Fristablauf eintritt. Ein solches
Vorgehen ist aber einer betrieblichen Lösung mitunter weder zuträglich, noch deshalb
praktikabel, weil die Betroffenen in der kurzen Frist vielfach nicht in der Lage sind, die
bestmöglichste Rechtsdurchsetzung zu betreiben.

Erfolgt hingegen keine konsequente und zeitnahe Rechtsverfolgung (gegebenenfalls
parallel zum Verfahren vor etwaigen betrieblichen Beschwerdestellen), führt die
bisherige Zweimonatsfrist demgegenüber dazu, dass Betroffene ihre Ansprüche oft
nicht fristgerecht geltend machen können. Zwar können die Tarifvertragsparteien
längere Ausschlussfristen vorsehen. Allerdings helfen diese nicht in Fällen, die


außerhalb des jeweiligen Tarifvertrages – insbesondere also vor Begründung eines
Arbeitsverhältnisses – liegen. Daneben entziehen sich noch immer diverse
Krankenhausträger dem Abschluss von Tarifverträgen. Die Erkenntnisse der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS), internationaler Gremien und die Praxis
zeigen, dass die kurze Frist zu einem – versehentlichen – Rechtsverlust führt,
Betroffene unnötig unter Druck setzt und die außergerichtliche Konfliktlösung, selbst
bei Vorhandensein betrieblicher Beschwerde- und Konfliktlösungsstrukturen,
erschwert.

Wir plädieren allerdings für eine Verlängerung auf mindestens zwölf statt vier Monate.
Wie in der Begründung des Referentenentwurfs auch beschrieben wird, müssen sich
die Opfer von Diskriminierungserfahrungen zunächst selbst mit diesen Erlebnissen
auseinandersetzen. Sie scheuen oftmals rechtliche Auseinandersetzungen aufgrund
deren Unwägbarkeit und möglicherweise weitreichenden Auswirkungen. Dies gilt in
besonderem Maße für Angehörige von Berufen, die in streng hierarchischen Strukturen
angesiedelt sind und durch die Geltendmachung von Ansprüchen empfindliche
Repressionen sowie Auswirkungen auf ihre ganze weitere Laufbahn befürchten
müssen, wie beispielsweise Ärztinnen und Ärzte.

Die im Referentenentwurf vorgesehene Präklusionsfrist von nunmehr 4 Monaten ist
zwar ein Schritt in die richtige Richtung, aber nicht geeignet, dieser komplexen
Problematik ausreichend zu begegnen. Zudem wäre sie im europäischen Vergleich
ebenso wie die aktuelle eine der kürzesten Geltendmachungsfristen (siehe Österreich,
Belgien, Frankreich, die Niederlande).

Die auch von der ADS geforderte Frist von mindestens 12 Monaten stellt
demgegenüber ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Interesse der Betroffenen
an effektivem Rechtsschutz auf der einen Seite und dem durch Zeitablauf eintretenden
betrieblichen Rechtsfrieden auf der anderen Seite dar. Die Ausführungen sind
sinngemäß auch auf die Dreimonatsfrist zur Klageerhebung aus
§ 61b ArbGG zu übertragen.

An diesen Erwägungen und unserer Forderung nach einer Verlängerung der
Präklusionsfristen auf mindestens 12 Monate ändern auch die Einführung eines
Schlichtungsverfahrens durch Einrichtung einer Schlichtungsstelle bei der ADS nach §
27a AGG als niedrigschwellige Möglichkeit zur außergerichtlichen Streitbeilegung
sowie die damit einhergehende Hemmung des Ablaufs der Frist nach § 61b ArbGG
nichts.

Änderungen im Hinblick auf die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Der Marburger Bund begrüßt die Einrichtung einer unabhängigen und unparteiischen
Schlichtungsstelle bei der ADS mit dem Angebot eines unentgeltlichen Verfahrens zur
Streitbeilegung. Wir regen gleichzeitig an, innerhalb der Schlichtungsstelle
Spezialisierungen auf Branchen einzurichten und in § 27a AGG die Erstellung
regelmäßiger Evaluationsberichte über die Arbeit der Schlichtungsstelle gesetzlich zu
verankern.

Als ebenfalls positive Entwicklung sehen wir die Beteiligungsmöglichkeiten der ADS in
Gerichtsverfahren in Form von Beistandschaft und der Einreichung von
Stellungnahmen. Warum Letzteres nur auf Ersuchen des Gerichts möglich sein soll
und nicht auf Initiative der ADS selbst bei nachvollziehbarem Wunsch der Klagenden,
erschließt sich uns nicht.

Sprachliche Klarstellung und Nachjustierungen
Der Marburger Bund hält es für sehr wichtig, dass durch die Streichung der
Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AGG in § 3 Abs. 1 S. 3 AGG klargestellt wird,
dass eine Benachteiligung wegen Schwanger- oder Mutterschaft im gesamten
Anwendungsbereich des AGG eine Benachteiligung wegen des Geschlechts darstellt.
Insbesondere bei Ärztinnen ergeben sich viele der Benachteiligungen in diesem
Bereich.

Ebenso begrüßen wir besonders die Streichung der Bezugnahme in § 3 Abs. 4 AGG,
mit der positiv geklärt wird, dass sexuelle Belästigung ebenfalls eine Benachteiligung
im Sinne des AGG darstellt. Die Wichtigkeit der Schließung dieser Rechtsschutzlücke
für die Betroffenen zeigt sich in den Ergebnissen der bereits erwähnten aktuellen
Mitgliederbefragung des Marburger Bundes im ärztlichen Bereich. Die Auswertung hat
ergeben, dass sexuelle Belästigung ein relevantes Problem im ärztlichen Arbeitsumfeld
darstellt. 13 Prozent der Befragten berichten von entsprechenden Erfahrungen allein
in der kurzen Zeitspanne der vergangenen zwölf Monate.

Abschließend möchten wir auf weiteren Reformbedarf im AGG hinweisen, der auch
und insbesondere für angestellte Ärztinnen und Ärzte bedeutsam ist:
Die in § 9 Abs. 2 AGG verankerte vollständige Ausnahme vom Diskriminierungsverbot
für kirchliche Arbeitgeber sollte an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
und des Bundesverfassungsgerichts, die in einigen Fällen Ärzte betraf, angepasst und
entsprechend differenziert beschrieben werden.

Quelle: Marburger Bund