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"Alter" in deutschen Gesetzen + internationalen Verträgen

Foto: H.S.

02.07.2026 - von Hanne Schweitzer

1949: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
Lebensalter ist in Artikel 3 nicht enthalten. Daran hat sich bis heute nichts geändert.
Artikel 3: „Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“


1949: Verfassung der DDR
Art. 16. Jeder Arbeitende hat ein Recht auf Erholung, auf jährlichen Urlaub gegen Entgelt, auf Versorgung bei Krankheit und im Alter.

Der Sonntag, die Feiertage und der 1. Mai sind Tage der Arbeitsruhe und stehen unter dem Schutz der Gesetze. Der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der arbeitenden Bevölkerung, dem Schutze der Mutterschaft und der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Arbeitslosigkeit und sonstigen Wechselfällen des Lebens dient ein einheitliches, umfassendes Sozialversicherungswesen auf der Grundlage der Selbstverwaltung der Versicherten.


1950: Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Der Vertragstext ist orientiert an der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen vom Dezember 1948. Die Konvention wurde 1950 vom Europarat verabschiedet und ist drei Jahre später in Kraft getreten. Damit wurde zum ersten Mal in Europa ein völkerrechtlich verbindlicher Grundrechteschutz geschaffen, der einklagbar ist. Artikel 14 enthält aber kein allgemeines Diskriminierungsverbot. Das Gebot der Gleichbehandlung gilt nur im Hinblick auf die gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten. Ratifikation durch Westdeutschland am 5. Dez. 1952


1992: Vertrag über die Europäische Union
Der Gründungsvertrag der Europäischen Union aus dem Jahr 1992 enthält ein Bekenntnis zur „Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten und Rechtsstaatlichkeit“. Der Begriff „Alter“ kommt im Text des Vertrages nicht vor.


1999: Vertrag von Amsterdam
Zum ersten Mal wird in einem Vertrag der Europäischen Union der Begriff „Alter“ genannt. Artikel 6a enthält die Ankündigung, dass Diskriminierung u.a. aus Gründen des Lebensalters in den Mitgliedstaaten der EU „bekämpft“ werden soll. Maßnahmen zur Gewährleistung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Arbeits– und Beschäftigungsfragen werden angekündigt (Art. 119 Abs. 3).

Indirekt wird das Lebensalter im Vertrag von Amsterdam ein weiteres Mal erwähnt, unter Punkt 38. Darin wird von „Freiwilligendiensten“ und der Beteiligung von „älteren Menschen“ daran gesprochen.


2000: EU- Richtlinie 2000/78
Der Rat der Europäischen Union erlässt Ende November die Richtlinie 78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Das gilt sowohl für mittelbare als auch für unmittelbare Altersdiskriminierung.
siehe auch Link

Lebensalter ist in der Europäischen Union nun nicht mehr nur biologische Realität, sondern auch ein veränderbares soziales Merkmal. Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, die Richtlinie 78 innerhalb von drei Jahren umzusetzen. Eine Verlängerung um drei weitere Jahre ist möglich.


2000: Das 12. Protokoll zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
Nach einer Strafandrohung der Europäischen Menschenrechtskommission wird im November in Rom das Protokoll Nr. 12 verabschiedet. Damit ist die bisherige Beschränkung der Konvention auf staatliche Diskriminierungen aufgehoben. Artikel 1,1 enthält ein Allgemeines Diskriminierungsverbot, Artikel 1, 2 bestimmt, dass niemand von einer Behörde wegen der individuellen Merkmale, die in Satz 1 aufgeführt sind, diskriminiert werden darf.

„1. Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

2. Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.“

Das Lebensalter wird als Diskriminierungsmerkmal nicht explizit erwähnt, ist aber indirekt enthalten durch die Formulierung „oder eines anderen Status“. Das 12. Protokoll zur Menschenrechtskonvention ist seit 2005 in Kraft. Es wurde von Deutschland unterzeichnet, ist aber bis heute (April 2026) von Deutschland, Liechtenstein und Österreich bisher nicht ratifiziert, die Schweiz hat es nicht mal unterzeichnet.


2000: Die EU- Richtlinie 2000/78
Der Rat der Europäischen Union erlässt Ende November die Richtlinie78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Eine mittelbare und unmittelbare Altersdiskriminierung darf es nicht mehr geben.

Damit gilt Lebensalter in der Europäischen Union nicht mehr nur als biologische Realität, sondern auch als ein veränderbares soziales Merkmal. Die Chancen zur Teilnahme am Arbeitsmarkt sollen nicht mehr an das Lebensalter gekoppelt sein. Die Mitgliedsstaaten der EU sind verpflichtet, die Richtlinie innerhalb von drei Jahren umzusetzen. Eine Verlängerung um drei weitere Jahre ist möglich, die Richtlinie enthält Mindestanforderungen. Der Rat gesteht ausdrücklich Spielraum bei der Auslegung zu.


2000: Das 12. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Nach einer Strafandrohung der Europäischen Menschenrechtskommission wird in Rom das Zusatzprotokoll Nr. 12 verabschiedet. Artikel 1 – Allgemeines Diskriminierungsverbot

1. Der Genuss eines jeden gesetzlich niedergelegten Rechtes ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.

2. Niemand darf von einer Behörde diskriminiert werden, insbesondere nicht aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe.

Damit wird das Gebot der Gleichbehandlung auf die in der Konvention gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten ausgedehnt. Das Lebensalter wird nicht explizit erwähnt, ist aber indirekt enthalten durch die Formulierung „oder eines anderen Status“. Das 12. Zusatzprotokoll zur Menschenrechtskonvention ist seit 2005 in Kraft. Die Bundesrepublik Deutschland hat das Protokoll am Tag der Auflegung zur Zeichnung zwar unterzeichnet, aber bisher (Mai 2026) nicht ratifiziert.


2006: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Zwischen 2000 und 2006 werden im Bundesjustizministerium etliche Gesetzentwürfe erarbeitet. Sie landen aber in den Schubladen. Gleichbehandlung ist nichts, was die Unternehmen vorgeschrieben bekommen möchten. Im Februar 2005 klagt die Europäische Kommission gegen Deutschland vor dem Europäischen Gerichtshof. Die Richtlinie 78/EG aus dem Jahr 2000 ist nicht umgesetzt worden.

2006 stellt der Gerichtshof eine Vertragsverletzung der Bundesrepublik Deutschland fest. Die Richtlinie ist noch immer nicht umgesetzt. Nun drohen Strafzahlungen. SPD und Grüne verabschieden mit ihrer Mehrheit im Parlament ein Antidiskriminierungsgesetz, das der „Wirtschaft“ und CDU/CSU, rechten Sozialdemokraten und der FDP die Zornesröte ins Gesicht treibt. „Wie eine Lawine donnert das Antidiskriminierungsgesetz zu Tal…“, schreibt z.B. die FAZ.

Im Bundesrat findet das Gesetz keine Mehrheit. Der damalige Ministerpräsident von NRW, Per Steinbrück, SPD enthält sich der Stimme und bringt dadurch das Gesetz zu Fall.
Siehe: Wie aus dem Antidiskriminierungsgesetz das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wurde unterLink

Wegen eines Regierungswechsels von rot-grün zu schwarz-gelb ist die Kontinuität des Gesetzgebungsverfahrens unterbrochen. Neue Abgeordneten und neue Mehrheiten mit anderen Vorstellungen von Antidiskriminierung haben das Sagen. Unter Zeitdruck basteln CDU, FDP und Lobbysten u.a. aus der Versicherungsbranche an einer weniger gleichen Gleichstellungsvariante.


2006: Unter dem Namen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz tritt die verschlimmbesserte Gesetzesvariante am 18. August 2006 in Kraft.
Weil die Diskriminierungsmerkmale seit 2000 durch weitere EU-Richtlinien ergänzt wurden, sind es nun acht Merkmale, die Diskriminierungsschutz genießen. Das Gesetz enthält aber zwei verschiedene Schutzniveaus. Da sind zum einen die zwingend umzusetzenden Vorschriften für die Diskriminierungsmerkmale `Rasse`, ethnische Herkunft und Geschlecht. Sie gelten für das Arbeits- und für das Zivilrecht.

Alle anderen Merkmale haben ein Schutzniveau 2. Klasse. So gilt für das Lebensalter das Gebot der Gleichbehandlung nur im Berufsleben und bei Massengeschäften. Außerdem dürfen Wohnungsinhaber, die weniger als 51 Wohnungen vermieten, Mieter nicht wegen ihres Lebensalters diskriminieren. Diese Hierarchisierung gilt bis heute (Mai 2026).

Alle Initiativen der EU zur Verbesserung der Gleichbehandlung z.B. der Schutz vor Altersdiskriminierung in der Gesundheitsversorgung (5. Antidiskriminierungsrichtlinie) wurden von den Merkelregierungen und allen nachfolgenden - inclusive der heutigen - abgelehnt.


2007: Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Der Artikel 21 Nichtdiskriminierung - enthält auch das Lebensalter
(1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der `Rasse`, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
In welchen Lebensbereichen diese Grundrechte gelten, wird nicht gesagt.


2012: Der Vertrag von Lissabon, konsolidierte Fassung
Artikel 10 Nichtdiskriminierung - enthält auch das Lebensalter.
Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der `Rasse`, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.


2026: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Verfasst von BMBFSFJ und BMJVPDF, 304KB, 14. April 2026 siehe: Anwaltverein unter: Link

In § 1 des Entwurfs wird die Angabe des „Alters“ durch die Angabe des „Lebensalters“ ersetzt. Das ist Wortkosmetik.

Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung