14.07.2026 - von Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts
Leitsatz des Bundesarbeitsberichts:
Eine Regelung in einer Versorgungsordnung, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließt, wenn die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen wurde und nicht mindestens fünf JahreBestand hatte, benachteiligt den Arbeitnehmer nach §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1AGG unzulässig wegen des Alters, wenn mit der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht typischerweise das Ende des Arbeitsverhältnisses oder der Eintritt des Versorgungsfalls verbunden ist.
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 10. März 2026 bereitgestellt am 8.7.2026
Dritter Senat - 3 AZR 107/25 -
ECLI:DE:BAG:2026:100326.U.3AZR107.25.0
I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 7. Mai 2024
- 16 Ca 171/24 -
II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 26. Februar 2025
- 5 SLa 286/24 -
Im Namen des Volkes!
Verkündet am 10. März 2026
URTEIL
Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
pp.
Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2026 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Rachor, die Richter am Bundesarbeitsgericht Waskow und Prof. Dr. Roloff sowie die ehrenamtliche Richterin Küchen-Kobusch und den ehrenamtlichen Richter Menz für Recht erkannt:
- 2 - 3 AZR 107/25
ECLI:DE:BAG:2026:100326.U.3AZR107.25.0 - 3 -
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 2025 - 5 SLa 286/24 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 7. Mai 2024 - 16 Ca 171/24 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Hinterbliebenen-Betriebsrente aus der Versorgung des Herrn T, Personalnummer 9, nach der Versorgungsregelung des Beklagten idF vom 31. August 2009, gültig ab 19. Januar 2010, iHv. 675,82 Euro brutto monatlich ab dem 1. November 2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen!
...
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung setzt Versorgungsträgern und Arbeitgebern enge Grenzen bei altersabhängigen Ausschlüssen von Hinterbliebenenleistungen. Eine Spätehen- oder Mindestehedauerklausel ist nicht bereits deshalb wirksam, weil sie der Kalkulierbarkeit der Versorgungslasten dient; die gewählte Altersgrenze muss vielmehr an ein betriebsrentenrechtliches Strukturprinzip wie das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses, den Eintritt in den Ruhestand oder den Versorgungsfall anknüpfen. Ein davon losgelöstes Lebensalter – hier die Vollendung des 60. Lebensjahres – genügt hierfür nicht. Versorgungsordnungen sollten daher darauf überprüft werden, ob altersbezogene Ausschlussklauseln sachgerecht mit einer solchen Zäsur verbunden sind. Erweist sich eine Klausel als altersdiskriminierend, fällt sie grundsätzlich ersatzlos weg; eine gerichtliche Reduzierung auf einen noch zulässigen Inhalt oder eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nur ausnahmsweise in Betracht.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. März 2026 – 3 AZR 107/25
weiterlesen unter: Link
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Justiz:
04.07.2026: Bundesverfassungsgericht: Beschwerden gegen Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich
04.07.2026: Frontalangriff auf die Zivilgesellschaft durch Koalition
02.07.2026: "Alter" in deutschen Gesetzen + internationalen Verträgen
Alle Artikel zum Thema
Justiz
Zurück zur Suche nach Pressemitteilung