27.04.2007 - von Wagner Halbe Rechtsanwälte - Köln
Im Falle einer Kündigung liegt eine vermeintliche Benachteiligung besonders nahe.
Die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung richtet sich ausweislich § 2 Abs. 4 AGG nicht nach den Vorschriften des AGG, sondern nach den Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
Jedoch kann eine Kündigung zugleich den Tatbestand einer nach § 7 Abs. 1 AGG verbotenen Benachteiligung verwirklichen.
Im Wagner Halbe Online-Lexikon zum Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird ausgeführt, dass neben einem etwaigen Kündigungsschutz zugleich ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bestehen kann.
Deshalb sei bei der Kündigung von Arbeitnehmern vor dem Arbeitsgericht stets zu prüfen, ob gegebenenfalls Entschädigungsansprüche wegen einer verbotenen Benachteiligung bestehen.
Dann ist neben dem Kündigungsschutzantrag Antrag auf Zahlung einer Entschädigung wegen verbotener Benachteiligung zu stellen.
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