27.04.2007
Um die Beschäftigungsfähigkeit und Beschäftigungschancen älterer Menschen zu verbessern, die Langzeitarbeitslosigkeit zu verringern und die schrittweise Erhöhung des Renteneintrittsalters auf das 67. Lebensjahr zu flankieren wird zum 1. Mai 07 der geänderte § 14 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetzes in Kraft treten.
Nachdem der EuGH die Regelung als europarechtswidrig abgelehnt hatte, ist dies der zweite Versuch, europarechtskonform die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Abs. 3 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab Vollendung des 52. Lebensjahres zu etablieren.
Voraussetzung: Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer müssen unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos gewesen sein, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme, oder an einer Arbeitsgelegenheit teilgenommen hat.
Ob diese Neuregelung mit dem Gemeinschaftsrechts konform geht, muss abgewartet werden.
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