Diskriminierung melden
Suchen:

2. Bildungsweg: KV jenseits der 30 doch möglich

10.04.2007 - von RA A. Tzali

Die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten des zweiten Bildungswegs ist unter Umständen auch nach Vollendung des 30. Lebensjahres möglich.

Das Sozialgericht Dortmund verurteilte die IKK, den Kläger für drei weitere Jahre als versicherungspflichtiges Mitglied in der Krankenversicherung der Studenten zu führen.

Die 30-Jahresgrenze des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V verlängere sich um die Zeit des Kollegbesuches zur Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung.

Es gehe nicht an, dem Kläger entgegenzuhalten, dass er sein Abitur nicht zügig erworben habe.

Bei dem im Sozialgesetzbuch als Ausnahmetatbestand genannten zweiten Bildungsweg werde regelmäßig vorherige Berufspraxis erwartet. Da die dreijährige Schulzeit den Kläger gehindert habe, noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres die Regelstudienzeit zu absolvieren, verlängere sich entsprechend seine Pflichtversicherung.

Leider ist diese Altersdiskriminierung durch das Gericht nur unter diesen sehr engen Voraussetzungen gestoppt worden, aber immerhin!

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1604
Quelle: Sozialgericht Dortmund Az.: S 40 KR 179/05

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Justiz:
15.03.2007: 7 Monate AGG: Auswertung Altersdiskriminierung
15.03.2007: Piloten: Richter finden Zwangsrente mit 60 O.K.
11.03.2007: Altersdiskriminierung: Was fehlt im AGG?

Alle Artikel zum Thema Justiz