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Gericht: Sachverständige dürfen nicht über 68 sein

19.04.2007 - von Anna Tzali, Rechtsanwältin+Hanne Schweitzer

Die Altersgrenze von 68 Jahren für die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen ist mit AGG vereinbar.

Das Verwaltungsgericht Mainz hat entschieden, dass es mit dem AGG vereinbar ist, dass die Bestellung als öffentlicher Sachverständiger nach der Sachverständigenordnung der IHK grundsätzlich mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs erlischt.

Die Altersgrenze diene dem legitimen Ziel, die besondere Qualifikation der öffentlichen Bestellung denjenigen vorzubehalten, die körperlich und geistig in der Lage seien, den daraus resultierenden Anforderungen zu genügen und dem damit verbundenen Vertrauen in die besondere Qualität der Gutachten gerecht zu werden.

Die Festlegung der Altersgrenze von 68 Jahren sei angemessen, da beim Durchschnitt der Berufstätigen die Leistungsfähigkeit im 7. Lebensjahrzehnt deutlich abnehme.


Werte Sachverständige jenseits dieser Altersgrenze: Wenn Sie nicht warten wollen, bis der EuGH dieses Urteil kippt: In Großbritannien und in den Vereinigten Arabischen Emiraten gibt es diese Altersgrenze für Sachverständige NICHT! Dort behauptet niemand, dass die Leistungsfähigkeit Berufstätiger im 7. Lebensjahrzehnt deutlich (!) abnehme.
Siehe dazu auch unseren Beitrag unter http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1686&search=Sachverst%E4ndigen&searchin=all

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1686
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz 6 L 149/07.MZ

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