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Studentische KV an Bedingung gekoppelt

30.06.2008 - von Händel

Die studentische Krankenversicherung wird mir für mein letztes Prüfungssemester nur dann gewährt, falls ich die Mitgliedschaft in einem studentischen Gremium nachweisen kann. Ich bin 30 und schon über dem 14. Fachsemester. Was ich verdiene reicht zum Leben. Und wird nicht mehr, nur weil ich älter werde. Besonders nicht in der Zeit in der ich ein Diplom schreibe.

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Weil der Gesetzgeber den Studentenstatus am LEBENSalter und nicht am Studentenstatus festmacht! Dass die Krankenkassenbeiträge für über 30Jährige StudentInnen teurer sind, hat der Gesetzgeber so bestimmt. Die Versicherungsbedingungen für StudentenInnen sind im Sozialgesezbuch V, Paragraf 5. Absatz 1, Nummer 9 geregelt.
ABER: In § 2 des AGG wird aber unter 5., 6., und 7. bestimmt: Benachteiligungen wegen des Alters sind unzulässig in Bezug auf:
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung.
ABER: Die große Koalition aus CDU und SPD, die das AGG 2006 endgültig verabschiedet hat, hat den Schutz vor ALtersdiskriminierung beschränkt auf Beschäftigte, Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.
Außerdem bestimmt SGB 1 § 33c: "Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründer der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden." Wegen des Alters schon! Eine Novellierung des AGG ist dringend erforderlich.
H.S.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1826
Quelle: Mail an die Redaktion

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