30.06.2008 - von A.G.
Der Kollege A. G. vom BfV (Bündnis für Vertrauensschutz) hat über die Internetseite „Abgeordnetenwatch“ die Bundesjustizministerin Zypries nach der zukünftigen Aufteilung von Betriebsrenten bei Ehescheidungen gefragt. Hier sind die Anfrage und die interessante Antwort:
Sehr geehrte Frau Ministerin,bei Geschiedenen wird die gesetzliche Rente aufgeteilt. Es gibt getrennte Konten. Jeder muss dann seinen Teil an KV Beiträgen
zahlen. Bei Betriebsrenten wird diese nicht aufgeteilt in getrennte Konten mit dem Effekt, dass der B-Rentenbezieher vom vollen B-Rentenbetrag KV Beiträge abführen muss, obwohl ihm nur ein Teil der B-Rente gehört.
Das empfinde ich als ungerecht.
Nach dem neuen Gesetzesvorschlag scheint man das ändern zu wollen. Was passiert dann mit den Altfällen?
Mit freundlichem Gruß
A. G. 02.06.2008
Antwort
Sehr geehrter Herr G., es stimmt: Bisher erfolgt der Ausgleich von Betriebsrenten sehr häufig im so genannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und dort auf der Grundlage von Bruttobeträgen. Das führt dazu, dass die ausgleichspflichtige Person oft mehr als die Hälfte der in der Ehezeit erworbenenBetriebsrente abgeben muss. Die Rechtsprechung erlaubt eine Korrektur nur in Ausnahmefällen. Deshalb sieht die Strukturreform des Versorgungsausgleichs zweierlei vor:
Betriebsrenten sollen künftig schon bei der Scheidung abschließend intern oder extern geteilt werden. Nach der Teilung werden in Zukunft auf Seiten der ausgleichspflichtigen Person Sozialversicherungsbeiträge nur noch für die gekürzte Betriebsrente fällig. Falls es hiernach überhaupt noch zum schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich kommt, ist im Gesetz vorgesehen, dass künftig die Nettobeträge maßgeblich sind. Es muss also nur noch das geteilt werden, was bei dem Betriebsrentner nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge ankommt.Diese Regelung soll nach Inkrafttretender Reform auch für Altfälle gelten. Sofern es bereits eine vertragliche Vereinbarung oder eine Gerichtsentscheidung auf Grundlage der Bruttorente gibt, kann unter Umständen eine Abänderung beantragt werden. Das muss dann aber im Einzelfall geprüft werden. Wir sind jedoch erst am Beginn des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens. Vor dem Jahr 2009 wird die Reform nicht in Kraft treten.
Mit freundlichen Grüßen
Brigitte Zypries
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Rente:
27.06.2008: Kippt Zwangsrentenalter für Zahnärzte?
17.06.2008: Kürzung des Zugangsfaktors nicht hinnehmen
30.05.2008: Rentenerhöhung führt zu Wohngeldkürzung
Alle Artikel zum Thema
Rente