Diskriminierung melden
Suchen:

Anrechnung v. Schul- und Studienzeiten: Willkür

09.02.2009 - von Otto W. Teufel

Am 13.11.2008 hat das Bundessozialgericht u.a. über zwei Revisionen entschieden, die auch uns berühren, einmal über die Anrechnung und Bewertung von Schul- und Studienzeiten, wie sie uns ursprünglich nach Recht und Gesetz zugesagt war, zum Zweiten über die Nicht-Anpassung der Renten im Jahr 2005. Wie immer seit fast 30 Jahren hat das BSG auch in diesen Fällen der "Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers" einen höheren Verfassungsrang gegeben als unseren elementaren Grundrechten. Die wesentlichen Punkte der Begründung und den Kommentar von
Otto W. Teufel vom 25. Januar 2009 finden Sie hier:

Bundessozialgericht
Urteil vom 13.11.2008 – B 13 R 77/07 R
Bewertung und Anrechnung von schulischen Ausbildungszeiten

Das BSG hat jetzt ohne mündliche Verhandlung über unsere Revision entschieden. Entgegen der Feststellung im Urteil ist unser RA nicht gefragt worden, ob er einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmt. In dem Verfahren ging es um die Anerkennung und Bewertung von Schul- und Hochschul-Ausbildungszeiten entsprechend dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) von 1969, das heißt im Umfang und mit der Bewertung so wie es ursprünglich nach Recht und Gesetz verbindlich zugesagt war.

Das BSG hat die Revision zurückgewiesen. Die Begründung dazu enthält unter anderem folgende Aussagen:
„Gemäß $ 149 Abs 5 Satz 2 SGB VI ist bei Änderungen der einem Feststellungsbescheid zugrunde liegenden Vorschriften dieser Bescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid oder im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 SGB X 1) sind nicht anzuwenden. Hiernach entfaltet nur (noch) der jeweils zuletzt ergangene Feststellungsbescheid Bindungswirkung“. (Rn. 18)
„Der Senat schließt sich der Entscheidung des BVerfG vom 27.02.2007 (1 BvL 10/00) an, mit der es über die ebenfalls im WFG enthaltene rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre entschieden hat. Hierin hat es darauf hingewiesen, dass zwar die Anwartschaft auf eine Rente durch das Eigentumsrecht des Art. 14 Abs 1 GG geschützt ist. Gegenstand dieses Schutzes ist danach die Anwartschaft, wie sie sich insgesamt aus der jeweiligen Gesetzeslage ergibt. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz des Art 14 GG für Rentenanwartschaften schließt aber deren Umgestaltung durch eine Änderung des Rentenversicherungsrechts nicht schlechthin aus. Insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen und im Zuge einer solchen Umgestaltung auch eine wertmäßige Verminderung von Anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu. . . . .

Soweit in schon bestehende Anwartschaften eingegriffen wird, ist zu berücksichtigen, dass in ihnen von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt ist. Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen widerspricht dem Rentenversicherungsverhältnis, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen allerdings einem Gemeinwohlzweck dienen und verhältnismäßig sein.
. . . . .

Knüpft der Gesetzgeber – wie hier – an ein bereits bestehendes Versicherungsverhältnis an und verändert er die in dessen Rahmen begründete Anwartschaft zum Nachteil des Versicherten, so ist darüber hinaus ein solcher Eingriff am rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes zu messen, der für die vermögenswerten Güter und damit auch für die rentenrechtliche Anwartschaft in Art 14 GG eine eigene Ausprägung erfahren hat.“ (Rn. 24)

1) § 24 SGB X sagt, dass vor einer Änderung der der Betroffene angehört werden muss,
§ 48 SGB X sagt, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist (Vertrauensschutz)

„Vor diesem Hintergrund aber dient auch der hier streitige Eingriff des Gesetzgebers, die Verschiebung des Beginns der Anrechnungszeit wegen Schulausbildung auf die Vollendung des 17. Lebensjahrs, einem Gemeinwohlzweck und ist verhältnismäßig. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass die Anwartschaft des Klägers, soweit ihr die Zurücklegung einer schulischen Ausbildung zugrunde liegt, nicht auf einer Beitragsleistung beruht. (Rn. 26)

Anmerkungen:
Das BSG bleibt also auch in diesem Fall dabei, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere Bürger und bestätigt damit wieder einmal, dass wir in Deutschland in Bezug auf die Altersvorsorge nicht nur ein Zwei-Klassenrecht, sondern auch eine Zwei-Klassenjustiz haben. Bezogen auf die jeweils betroffenen Personenkreise, sagt die Begründung genau das. Wo für Selbständige in der berufsständischen Versorgung das Vertragsrecht (Rückwirkungsverbot, Zweckbindung der Beiträge) oder für die Beamtenversorgung die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, das heißt das Grundgesetz (Art 33 Abs 5) gelten, gilt für Arbeitnehmer die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Das heißt, die politische Beliebigkeit wird zum Rechtsstaatsprinzip für Arbeitnehmer und Rentner.
Worin hier der zitierte Gemeinwohlzweck liegt, bleibt das Geheimnis des BSG
Dabei lässt das BSG mit Bezug auf das BVerfG eine Reihe von Argumenten und Tatsachen unberücksichtigt:Tatsache ist, dass nach 1945 die politischen und gesellschaftlichen Eliten des ehemaligen Deutschen Reichs auch für den neuen Staat mit einer willkürlichen Entscheidung ein Zwei-Klassensystem (u.a.) für die Altersvorsorge geschaffen haben, das es so in keinem demokratischen Rechtsstaat dieser Welt gibt. Gleichzeitig haben sie für sich selbst ein anderes, ein wesentlich besseres Recht geschaffen.

Tatsache ist, dass die Angestellten-Rentenversicherung bis 1957 organisatorisch und rechtlich vergleichbar war mit einer sogenannten berufsständischen Versorgung.
Tatsache ist, dass der Gesetzgeber mit der Rentenreform von 1957 (willkürliche Umstellung vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren) ein Zwei-Klassenrecht geschaffen hat, gleichzeitig alle Sozialfälle der Allgemeinheit allein der gesetzlichen Rentenversicherung zur Abwicklung übertragen hat und seitdem in keinem einzigen Jahr (auch 2008 nicht) die Finanzierung dieser versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang übernommen hat. Es hat fast 30 Jahre gedauert, bis der VDR 1985 zum ersten Mal Berechnungen über den Anteil der versicherungsfremden Leistungen an den Rentenausgaben durchgeführt hat, Ergebnis: 35,4 Prozent !

Insgesamt ergibt sich aufgrund der verfügbaren Zahlen und Daten ein Betrag in Höhe von mehr als 600 Milliarden Euro, der seit 1957 zu Lasten der Rentenversicherten in einem Schattenhaushalt des Bundesfinanzministers verschwunden ist, ohne Zinsen.

Tatsache ist, dass wir weder bei der Altersvorsorge noch bei der Krankenversicherung ein Solidarsystem haben, da sich die Eliten einerseits aus diesen Systemen ausgeklinkt haben, sie andererseits aber alle Sozialfälle in diese Systeme abschieben, ohne dafür ausreichende öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Mit dem Begriff wird seit Jahrzehnten eine gigantische Umverteilung von Arbeitnehmern und Rentnern hin zu den staatlichen und gesellschaftlichen Eliten kaschiert.

Tatsache ist, dass der Gesetzgeber seit 1978 regelmäßige rückwirkende Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbene Ansprüche der Versicherten vorgenommen hat und noch vornimmt. Das ist rechtlich weder in der berufsständischen Versorgung noch in der Beamtenversorgung zulässig und hat dazu geführt, dass das Rentenniveau sich im Vergleich zur allgemeinen Einkommensentwicklung und im Vergleich zur berufsständischen bzw. Beamtenversorgung in diesem Zeitraum etwa halbiert hat.
Tatsache ist, dass seit Beginn dieser rückwirkenden Eingriffe vor 30 Jahren keine einzige Entscheidung des BVerfG bekannt ist, in der nicht die „Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“ (im Volksmund politische Willkür genannt) einen höheren Verfassungsrang hat als die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats oder unsere elementaren Grundrechte.
Umgekehrt sind allein seit 2005 vier Entscheidungen des BVerfG zum Pensionsrecht bekannt, in denen das BVerfG den Gesetzgeber wegen Eingriffen zur Rücknahme verpflichtet hat.

Fazit
Willkürliche politische Entscheidungen nach 1945 haben dazu geführt, dass Politik und Justiz für Arbeitnehmer und Rentner in der Altersvorsorge und in der Krankenversicherung Artikel 1 und Artikel 3 des Grundgesetzes ebenso außer Kraft gesetzt haben wie Artikel 1 und Artikel 7 der allgemeinen Menschenrechte. Für Arbeitnehmer und Rentner ist die politische Beliebigkeit zum Rechtsstaatsprinzip geworden.
Aus Sicht eines Arbeitnehmers und Rentners haben wir also nicht nur ein Mehr-Klassensystem in der Altersvorsorge, wir haben längst auch ein Zwei-Klassenrecht und eine Zwei-Klassenjustiz.
Otto W. Teufel
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. München


Einen Kommmentar von Otto W. Teufel vom 08. Februar 2009 zum Urteil des Bundessozialgericht
vom 13.11.2008 – B 13 R 13/08 R
Aussetzen der Rentenanpassung 2005 finden Sie hier:


Das BSG hat jetzt ohne mündliche Verhandlung eine Revision zur Aussetzung der Rentenanpassung 2005 zurückgewiesen. Die Begründung, die zu dieser Entscheidung geführt hat, enthält unter anderen folgende Aussagen: „Die Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassene Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 entspricht den gesetzlichen Vorgaben des SGB VI.“
„Die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in den alten Bundesländern berücksichtigt nach der Begründung der Rentenwertbestimmungsverordnung 2005 die Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Jahre 2004 gegenüber dem Jahre 2003 um 0,12 vH, die Veränderung bei den Aufwendungen für eine geförderte private Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil) des Jahres 2004 gegenüber dem Jahre 2003 mit 0,5 vH und den Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9939.“ (Rn. 17)

„Die Niveausicherungsklausel in § 255e Abs 5 SGB VI verhindert eine Absenkung des aktuellen Rentenwerts.“ (Rn. 19)„Die Versichertenrenten und Anwartschaften auf Versichertenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung genießen den Schutz der Eigentumsgarantie in Art 14 Abs 1 GG. Dabei sind nicht die verschiedenen Einzelelemente einer Anwartschaft, sondern nur das Gesamtergebnis und damit die rentenversicherungsrechtliche Position insgesamt geschützt.“ (Rn. 22)

„Der verfassungsrechtliche Schutz der Höhe des aktuellen Rentenwerts ist geringer als z. B. der Schutz der durch Eigenleistung erworbenen Entgeltpunkte.“ (Rn. 24)„Der Senat kann weiterhin offen lassen, ob eine Rentenanpassung überhaupt in den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG fällt oder aber eine nicht eigentumsgeschützte bloße Erwartung auf zukünftige Teilhabe an steigenden Einkünften der Rentenbeitragszahler darstellt (vgl Senatsurteil vom 27.3.2007, SozR 4-2600 § 65 Nr 1 RdNr 15) . Die Einführung des Altersvorsorgeanteils und des Nachhaltigkeitsfaktors verstößt jedenfalls nicht gegen Art 14 Abs 1 GG. (Rn. 25)Auch das BVerfG hat die Frage, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, bis heute offen gelassen.“ (Rn. 26)„Auch wenn man den Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG durch das Ausbleiben einer Rentenanpassung als beeinträchtigt ansieht, wäre die Eigentumsgarantie durch die Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils oder des Nachhaltigkeitsfaktors nicht verletzt. Beides dient der Sicherung des Vertrauens der jüngeren Generation in die Zukunftsfestigkeit der Rentenversicherung und gewährleistet einen gerechten Ausgleich der finanziellen Belastungen zwischen den Generationen.“ (Rn. 27)

„Der Eigentumsschutz schließt eine Anpassung an veränderte Bedingungen nicht aus. Diese Änderungsmöglichkeit ist im Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs angelegt, der auch im Rentenversicherungsrecht gilt. Im Hinblick auf die eigentumsrechtliche Prüfung der Höhe von Rentenleistungen muss dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten.“ (Rn. 28)

„Ein stabiler Beitragssatz leistet einen wesentlichen Beitrag zur Begrenzung der Lohnnebenkosten und damit für mehr Wachstum und Beschäftigung in Deutschland. Die Einführung des Altersvorsorgeanteils ist im Zusammenhang mit der Einführung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) zu sehen. Nur durch den Abschluss dieser und anderer Altersvorsorgemaßnahmen kann die künftige Niveauabsenkung der gesetzlichen Rentenversicherung für die jetzigen Beitragszahler kompensiert werden. . . . . . .

Diese Aufwendungen beeinträchtigen die Höhe der verfügbaren Nettolöhne der Arbeitnehmer und sind daher bei der Ermittlung des Anstiegs der beitragspflichtigen Einnahmen iS des SGB VI zu berücksichtigen.“ (Rn. 31)

„Die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, welche anderen weniger belastenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen wären. Die Begrenzung der Lohnzusatzkosten stand auch bei der Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors durch das RVNG vom 21.7.2004 im Vordergrund. . . . . .

Richtschnur für die Einführung des Nachhaltigkeitsfaktors war der Grundsatz der Generationengerechtigkeit. Die Jüngeren dürfen nicht durch zu hohe Beiträge überfordert werden. Nur mit verkraftbaren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung wird der Spielraum geschaffen, der erforderlich ist, um eigenverantwortlich ergänzende Altersvorsorge betreiben zu können.“ (33)

„Der Gesetzgeber war auch nicht gehalten, die Finanzierungslücken in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Zahlung weiterer Bundesmittel an die allgemeine Rentenversicherung zu schließen. Im Hinblick auf die bestehende Verschuldung und der bis heute defizitären jährlichen Haushalte des Bundes kann eine Verpflichtung zur Erhöhung des Bundeszuschusses auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung des europäischen Stabilitätspaktes nicht gefordert werden.“ (Rn. 34)

„Das Vertrauen der Klägerin im Hinblick auf eine Rentenerhöhung zum 1.7.2005 muss gegenüber den gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Finanzierbarkeit des Rentenversicherungssystems zurückstehen. Die Sicherung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ist zur Erfüllung ihrer Aufgabe von überragender Bedeutung. Im Rahmen des Schutzes vermögenswerter Güter - und damit auch der Rentenansprüche - iS des Art 14 GG hat der Grundsatz des Vertrauensschutzes eine eigene Ausprägung erfahren. Im Rahmen des Vertrauensschutzes ist zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen.“ (Rn. 37)

„Hinzu kommt, dass der Aufwand der heutigen Rentner für die "Erwirtschaftung" eines Entgeltpunkts in der gesetzlichen Rentenversicherung früher zum Teil wesentlich unter dem heutigen lag. Während heute für einen Entgeltpunkt des Durchschnitts-Jahresentgelts 19,9 vH entrichtet werden müssen, lagen die Beitragssätze für die Rentenversicherung zwischen 1957 bis Anfang der achtziger Jahre bei 14 vH bis 18 vH. Der Wert eines Entgeltpunkts ist aber für alle heutigen und zukünftigen Rentner gleich hoch und ergibt sich aus dem jeweiligen aktuellen Rentenwert. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Übermaßverbot, das eine offenkundige Disproportionalität von Beitragsleistung und versicherungsrechtlicher Leistung verbietet könnte eine weitere übermäßige Beitragssteigerung Probleme aufwerfen.“ (Rn. 39)

Anmerkungen:
Auch dieses Urteil des BSG zeigt, wie sehr unsere obersten Richter das Zwei-Klassenrecht bei der Altersvorsorge verinnerlicht haben.
So lassen Sie zum Beispiel unberücksichtigt, dass der Wert für die Veränderung der Arbeitnehmereinkommen auch die Sozialhilfeempfänger (ALG II) enthält, deren Erhöhungen wiederum an die Rentenanpassungen gekoppelt sind. Die Einkünfte der Arbeitnehmer sind dagegen im Jahr 2004 laut Statistischem Bundesamt um 2,3 Prozent gestiegen.
Eine Eigentumsgarantie, die nur den Anspruch auf eine Rente schützt, dessen Höhe aber seit 30 Jahren der politischen Beliebigkeit unterworfen wird, macht diese wertlos. Auch der Hinweis auf den gerechten Ausgleich zwischen den Generationen ist eine Verdummung der Versicherten. Schon einem Zehnjährigen kann man problemlos klar machen, dass jede reale Rentenkürzung durch Nichtanpassung auch die bisher gezahlten Beiträge der Versicherten gleichermaßen entwertet, da ja auch die Versicherten nur Entgeltpunkte erwerben.
Mit dem Hinweis auf die Solidarität wird immer wieder die massive Benachteiligung von Arbeitnehmern und Rentnern in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Die gesetzliche Rentenversicherung ist aber kein Solidarsystem, da sich die politischen und gesellschaftlichen Eliten einerseits aus diesen Systemen ausgeklinkt haben, sie andererseits aber alle Sozialfälle in dieses System abgeschoben haben, ohne dafür ausreichende öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Mit dem Begriff wird seit fünf Jahrzehnten eine gigantische Umverteilung von Arbeitnehmern und Rentnern hin zu den staatlichen und gesellschaftlichen Eliten kaschiert.

Durch die Entlastung der gesetzlichen Sozialversicherung von versicherungsfremden Leistungen könnten die Lohnnebenkosten nachweislich um mehr als acht Prozent gesenkt werden. Darauf geht das BSG nicht einmal ein.

Man muss schon eine sehr einseitige Position einnehmen, um nicht zu sehen, dass der Riesterfaktor gegen den Gleichheitssatz des GG verstößt. Durch die Abgaben und Steuerfreiheit bzw. die staatlichen Prämien werden die Arbeitnehmer mit rund 0,25 Prozent pro Jahr belastet, in die Rentenformel dagegen gehen laut BMAS etwa 0,65 Prozent pro Jahr als Dämpfungsfaktor ein. Außerdem erwerben die Arbeitnehmer damit einen zusätzlichen Anspruch, die Rentner dagegen nicht.

Es ist richtig, dass die Aufwendungen für die Riesterrente das verfügbare Einkommen verringern. Da umgekehrt aber Maßnahmen, die die Arbeitnehmer entlastet haben nicht gleichermaßen zu entsprechenden Rentenerhöhungen geführt haben, erscheint dieses Argument mehr als fragwürdig. Zum Beispiel haben die Steuerreformen zwischen 2000 und 2005 zu durchschnittlichen Erhöhungen der Nettoeinkommen um mehr als zehn Prozent geführt, der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wurde inzwischen von 6,5 auf 2,8 Prozent gesenkt.

Es gilt nach dem „Worst-Case-Prinzip“ die Brutto- oder Nettolohnentwicklung.
Bis heute sind BSG und BVerfG den Beweis schuldig geblieben, warum für Arbeitnehmer ein Beitrag zur privaten Versicherung eine bessere Rente nach sich ziehen muss als der gleiche Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung, denn die Verwaltungskosten (Abschlussgebühr, Dividenden, politische Landschaftspflege) sind nachweislich wesentlich höher als bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung. Das kann letztendlich nur durch die massiven Eingriffe in das Rentenrecht und in die Rentenkassen durch den Gesetzgeber erklärt werden.
Der Bundeszuschuss zur Abdeckung der versicherungsfremden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2008 rund 56,4 Mrd. Euro (Monatsbericht des BMF 11/2008 S. 51). Die versicherungsfremden Leistungen betrugen im selben Jahr mindestens 29,1 Prozent der Rentenausgaben (Bericht der Bundesregierung zur Entwicklung der nicht beitragsgedeckten Leistungen und der Bundesleistungen an die Rentenversicherung vom 13.08.2004), also rund 69 Mrd. Euro.

Dazu kommen rund 14 Mrd. Euro Transferleistungen (Rentenversicherungsbericht 2008, S. 31/32). Das heißt, es gab auch 2008 ein Defizit zu Lasten der Versicherten von rund 27 Mrd. Euro. Weder BSG noch BVerfG haben jemals Transparenz bei diesen Fremdleistungen gefordert.
Auch die Aussage, dass eine weitere Beitragssteigerung eine zusätzliche Disproportionalität zwischen Beitrag und zukünftiger Leistung bedeutet, ist schlicht falsch, da die damit einhergehende reale Rentenkürzung durch Nichtanpassung – wie weiter oben angeführt – auch die Beiträge der Versicherten entsprechend entwertet.

Im übrigen hängt das Verhältnis zwischen Beitrag und dem Erwerb eines Entgeltpunkts wegen der unzureichenden Vorsorgepauschale vielmehr von der Höhe des Einkommens des Versicherten ab. Wie die ADG in einer Facharbeit zum Alterseinkünftegesetz nachgewiesen hat, musste ein Arbeitnehmer 2003 mit einem Jahreseinkommen von 14.500 Euro für einen Entgeltpunkt rund 525 Euro zahlen, ein Arbeitnehmer mit einem Jahreseinkommen von 61.200 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) hingegen rund 2.326 Euro.


Im übrigen lässt das BSG mit Bezug auf das BVerfG auch bei dieser Entscheidung eine Reihe von Argumenten und Tatsachen unberücksichtigt:
Tatsache ist, dass nach 1945 die politischen und gesellschaftlichen Eliten des ehemaligen Deutschen Reichs auch für den neuen Staat mit einer willkürlichen Entscheidung ein Zwei-Klassensystem (u.a.) für die Altersvorsorge geschaffen haben, das es so in keinem demokratischen Rechtsstaat dieser Welt gibt. Gleichzeitig haben sie für sich selbst ein anderes, ein wesentlich besseres Recht geschaffen.

Tatsache ist, dass die Angestellten-Rentenversicherung bis 1957 organisatorisch und rechtlich vergleichbar war mit einer sogenannten berufsständischen Versorgung.
Tatsache ist, dass der Gesetzgeber mit der Rentenreform von 1957 (willkürliche Umstellung vom Kapitaldeckungs- auf das Umlageverfahren) ein Zwei-Klassenrecht geschaffen hat, gleichzeitig alle Sozialfälle der Allgemeinheit allein der gesetzlichen Rentenversicherung zur Abwicklung übertragen hat und seitdem in keinem einzigen Jahr (auch 2008 nicht) die Finanzierung dieser versicherungsfremden Leistungen in vollem Umfang übernommen hat.

Es hat fast 30 Jahre gedauert, bis der VDR 1985 zum ersten Mal Berechnungen über den Anteil der versicherungsfremden Leistungen an den Rentenausgaben durchgeführt hat, Ergebnis: 35,4 Prozent ! Insgesamt ergibt sich aufgrund der verfügbaren Zahlen und Daten ein Betrag in Höhe von mehr als 600 Milliarden Euro, der seit 1957 zu Lasten der Rentenversicherten in einem Schattenhaushalt des Bundesfinanzministers verschwunden ist, ohne Zinsen.

Tatsache ist, dass wir weder bei der Altersvorsorge noch bei der Krankenversicherung ein Solidarsystem haben, da sich die Eliten einerseits aus diesen Systemen ausgeklinkt haben, sie andererseits aber alle Sozialfälle in diese Systeme abschieben, ohne dafür ausreichende öffentliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Mit dem Begriff wird seit Jahrzehnten eine gigantische Umverteilung von Arbeitnehmern und Rentnern hin zu den staatlichen und gesellschaftlichen Eliten kaschiert.

Tatsache ist, dass der Gesetzgeber seit 1978 regelmäßige rückwirkende Eingriffe in bereits nach Recht und Gesetz erworbene Ansprüche der Versicherten vorgenommen hat und noch vornimmt. 1) Das ist rechtlich weder in der berufsständischen Versorgung noch in der Beamtenversorgung zulässig und hat dazu geführt, dass das Rentenniveau sich im Vergleich zur allgemeinen Einkommensentwicklung und im Vergleich zur berufsständischen bzw. Beamtenversorgung in diesem Zeitraum etwa halbiert hat.
Tatsache ist, dass seit Beginn dieser rückwirkenden Eingriffe vor 30 Jahren keine einzige Entscheidung des BVerfG bekannt ist, in der nicht die „Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers“ (im Volksmund politische Willkür genannt) einen höheren Verfassungsrang hat als die Grundsätze des demokratischen Rechtsstaats oder unsere elementaren Grundrechte. Oder wie das BSG das formuliert: Der Vertrauensschutz gegenüber Arbeitnehmern und Rentnern hat eine eigene Ausprägung erfahren. Umgekehrt sind allein seit 2005 vier Entscheidungen des BVerfG zum Pensionsrecht bekannt, in denen das BVerfG den Gesetzgeber wegen Eingriffen zur Rücknahme verpflichtet hat.

Fazit
Willkürliche politische Entscheidungen nach 1945 haben dazu geführt, dass Politik und Justiz für Arbeitnehmer und Rentner in der Altersvorsorge und in der Krankenversicherung Artikel 1 und Artikel 3 des Grundgesetzes ebenso außer Kraft gesetzt haben wie Artikel 1 und Artikel 7 der allgemeinen Menschenrechte. Für Arbeitnehmer und Rentner ist die politische Beliebigkeit zum Rechtsstaatsprinzip geworden.


Aus Sicht eines Arbeitnehmers und Rentners haben wir also nicht nur ein Mehr-Klassensystem in der Altersvorsorge, wir haben längst auch ein Zwei-Klassenrecht und eine Zwei-Klassenjustiz.
Otto W. Teufel, Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. München

1) Prof. Meinhard Miegel: Die gesetzliche RV unter Anpassungsdruck, S. 3-5 und S. 22 – Leistungsmindernde Eingriffe in die gesetzliche RV von 1977 bis 2001. (Deutsches Institut für Altersvorsorge Köln, Mai 2000)

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2912
Quelle: Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. München