19.02.2009 - von Hanne Schweitzer
Die Höchstaltersgrenze für die Verbeamtung von Lehrern liegt in Nordrhein-Westfalen bei 35 Jahren. Das führt dazu, dass Lehrer, die wegen Überschreiten der Altersgrenze als Angestellte arbeiten müssen, 500 bis 600 Euro weniger verdienen, als ihre verbeamteten KollegInnen. In anderen Bundesländern liegt die Höchstgrenze bei 45 Jahren, in Hessen sogar bei 50. Ausnahme ist Berlin, dort werden Lehrer überhaupt nicht mehr verbeamtet.
Ab 19. Februar wird sich das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig mit einer Klage von 20 angestellten LehrerInnen befassen, die die Altersgrenze für die Verbeamtung nicht länger hinnehmen wollen. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zuvor eine entsprechende Klage abgewiesen, die Revision beim Verwaltungsgericht aber zugelassen.
Geklärt werden soll, ob die Altersgrenze gegen die europarechtlichen Vorgaben der EU-Richtlinie 78, wie sie im AGG umgesetzt worden sind, verstößt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Altersgrenze grundsätzlich bestätigt: Die Altersgrenze sei gerechtfertigt. Das Land dürfe die Altersgrenze für eine Verbeamtung so festlegen, dass die aktive Dienstzeit in einem vernünftigen Verhältnis zur Dauer der Ruhestandsbezüge stehe. Das Gericht forderte das Land NRW gleichzeitig auf, in seiner Laufbahnverordnung zu regeln, welche Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten sollen.
Ob bis dahin eine Altersgrenze in NRW gilt, wurde nicht entscheiden. Der Sprecher des Innenministeriums in Düsseldorf geht davon aus, dass eine Altersgrenze besteht, die Sprecherin des Bundesverwaltungsgerichts war gegenteiliger Meinung.
(AZ: 2C 18.07)
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