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LAG-Schleswig Holstein: Keine Altersdiskriminierung

11.03.2009 - von Jens Klarmann, Fachanwalt für Arbeitsrecht

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat die Berufung eines Mannes, der insgesamt 80 Klagen wegen Altersdiskriminierung angestrengt hatte, zurückgewiesen. Der Mann habe durch seine vielen Klagen den Eindruck erweckt, sich nicht subjektiv ernsthaft um eine Stelle beworben zu haben, sondern §15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG als Einnahmequelle entdeckt zu haben. Dadurch habe er den Zweck des Gesetzes mißbraucht und keinen Anspruch auf Entschädigung.

Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG könne nur derjenige Bewerber geltend machen, der objektiv überhaupt für die in Aussicht gestellte Stelle in Betracht komme und sich subjektiv ernsthaft beworben habe. Eine „Scheinbewerbung“ zum Zwecke der Erlangung eines Entschädigungsanspruches scheide aus. Der Kläger, der nach eigenem Bekunden 80 Diskriminierungsklagen insgesamt angestrebt hat, habe aufgrund dieser Anzahl den Eindruck erweckt, er habe §15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG für sich als eine Einnahmequelle entdeckt. Damit werde dem Kläger jedoch nicht das Recht abgesprochen, grundsätzlich die Ansprüche aus § 15 Abs. 1 und 2 AGG geltend zu machen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, weil er sich ganz überwiegend auch auf diskriminierungsfreie Stellen beworben haben will.

Entscheidend sei aber, dass jeweils im Einzelfall eine Betrachtung und Prüfung der subjektiven Ernsthaftigkeit der Bewerbung vorgenommen werden müsse. Das Berufungsgericht sei davon überzeugt, dass der Kläger sich auf die hier streitgegenständliche Bewerbung nicht subjektiv ernsthaft beworben habe, sondern dass es ihm darum ging, mit seiner Bewerbung Schadenersatz oder Entschädigung möglichst im außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleich zu erreichen. Aufgrund der gesamten Umstände ging es ihm in diesem Fall nur um die Erzielung weiterer Einkünfte auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 und 2 AGG. Damit werde der Kläger dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nicht gerecht und missbrauche den vom Gesetzgeber gesetzten Zweck des § 15 Abs. 2 AGG, nämlich die Sanktion der durch die Benachteiligung erfolgten Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Wer so wenig konkret in außergerichtlichen Anspruchsschreiben und in der Klage sich mit dem individuellen Sachverhalt und mit seiner konkreten Beeinträchtigung auseinandersetze, der mache deutlich, dass die vermeintliche Verletzung von Persönlichkeitsrechten von ihm nur vordergründig dazu genutzt wird, um finanzielle Ansprüche durchzusetzen. Das Urteil ist rechtkräftig

Das Urteil wurde am 11.03.2009 veröffentlicht. (LAG AZ.: 4 Sa 346/08)

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2980
Quelle: Presseerklärung des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.

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