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EU-Kommission schickt förmliche Aufforderung an D

Europäische Union - 31.01.2008 - von EU-Kommission

Kommission schließt Lücken bei den Regelungen zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
Die Kommission hat heute 10 Mitgliedstaaten in mit Gründen versehenen Stellungnahmen aufgefordert, die EU-Bestimmungen gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz aufgrund von Religion und Weltanschauung, Alter, Behinderung und sexueller Ausrichtung vollständig umzusetzen. Die betroffenen Länder – Tschechische Republik, Estland, Irland, Griechenland, Frankreich, Ungarn, Malta, Niederlande, Finnland und Schweden – haben zwei Monate Zeit für eine Antwort; bleibt diese aus, kann die Kommission beschließen, den Europäischen Gerichtshof anzurufen. Weiterhin sandte die Kommission eine förmliche Aufforderung an Deutschland und jeweils ein Ergänzungsschreiben zur förmlichen Aufforderung an Lettland und Litauen. Die Beschäftigungsrahmenrichtlinie (2000/78/EG) wurde im Jahre 2000 verabschiedet, die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht endete im Dezember 2003.

„Die Mitgliedstaaten haben schon viel dafür getan, das Recht der Menschen auf Gleichbehandlung im Beruf durchzusetzen. Aber in einigen Fällen bedarf das geltende Recht noch der Verbesserung, damit dieser Anspruch auch in der Praxis zur Geltung kommt”, so Vladimír Špidla, EU-Kommissar für Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit. „Gleichbehandlung am Arbeitsplatz ist entscheidend dafür, dass die Menschen eine faire Chance haben, ihren Beitrag zur Wirtschaft zu leisten und am sozialen Leben teilzuhaben. Aber die EU-Richtlinien können ihre Wirkung nur dann voll entfalten, wenn sie umfassend und korrekt in nationales Recht umgesetzt werden.”

Heute erhielten die elf Mitgliedstaaten, die die Richtlinie noch nicht korrekt umgesetzt haben, eine „mit Gründen versehene Stellungnahme“. Dies ist die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens.

Probleme gibt es vor allem in folgenden Bereichen:

- Das nationale Recht ist im Vergleich zur Richtlinie stärker eingeschränkt in Bezug auf die erfassten Personengruppen und Bereiche (Beispiel: mangelnder Schutz für den öffentlichen Dienst oder beim Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit).

- Der Begriff Diskriminierung wird abweichend von der Richtlinie definiert (insbesondere bei indirekter Diskriminierung, Belästigung und Anweisung zur Diskriminierung).

- Die Verpflichtung der Arbeitgeber, angemessene Vorkehrungen für behinderte Arbeitnehmer zu treffen, ist unzureichend umgesetzt.

- Die Bestimmungen zur Hilfe für Diskriminierungsopfer (etwa Verlagerung der Beweislast; Recht von Verbänden, Einzelpersonen zu unterstützen; Schutz gegen Viktimisierung) sind widersprüchlich.

Deutschland erhielt heute eine förmliche Aufforderung, was die erste Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens darstellt. Deutschland hat zwei Monate Zeit für eine Antwort. Sorgen bereiten der Kommission folgende Aspekte:

- Das nationale Recht deckt Entlassungen nicht ab.

- Menschen mit Behinderungen sind von Seiten des Arbeitgebers unzureichend geschützt.

- Die Frist von zwei Monaten für eine Beschwerde ist zu kurz.

Die Kommission hat ferner beschlossen, Lettland und Litauen ergänzende Aufforderungsschreiben in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie über die Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu übermitteln, wobei es insbesondere um eine zu enge Definition der Diskriminierung (Lettland) und eine zu großzügige Ausnahmeregelung für die Diskriminierung aufgrund des Alters (Lettland und Litauen) ging.

Erste förmliche Aufforderungen wurden im Dezember 2006 an 17 Mitgliedstaaten übermittelt. In der Zwischenzeit wurden die Verfahren gegen Slowenien und Zypern im Dezember 2007 geschlossen, nachdem beide Länder neue Rechtsvorschriften verabschiedet hatten, die den Bedenken der Kommission gerecht wurden.

Weiterhin wurde die erste Stufe des Verstoßverfahrens gegen Belgien und die Slowakei (die kürzlich neue Rechtsvorschriften verabschiedet haben) sowie gegen Dänemark, Italien, Polen, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich eingeleitet, aber diese Fälle werden derzeit noch geprüft.

Außerdem analysiert die Kommission die Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie in Österreich, Luxemburg, Bulgarien und Rumänien.

Die Kommission erarbeitet derzeit einen Bericht über die Durchführung der Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf in der Europäischen Union, der in der ersten Jahreshälfte 2008 veröffentlicht wird.

Hintergrund:

1997 erteilten die Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Amsterdam der EU den Auftrag, Diskriminierung zu bekämpfen. Alle 27 EU-Mitgliedstaaten haben jetzt Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf erlassen, die 2000 einstimmig verabschiedet wurde. Aber nicht alle nationalen Rechtsvorschriften entsprechen den Anforderungen in vollem Umfang. Die Kommission ist entschlossen, den Dialog mit den Mitgliedstaaten fortzusetzen, damit alle strittigen Punkte geklärt werden und sowohl die Richtlinie über Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf als auch die Richtlinie zur Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse (siehe auch IP/07/928) in allen Mitgliedstaaten umfassend und korrekt umgesetzt werden.

Das Vertragsverletzungsverfahren umfasst drei Stufen. In der ersten Stufe erhält der Mitgliedstaat eine förmliche Aufforderung; für die Antwort hat er zwei Monate Zeit. Ist die Anpassung an das EU-Recht noch nicht ausreichend, übermittelt die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Wiederum hat der Mitgliedstaat zwei Monate Zeit für die Antwort. Erhält die Kommission keine zufriedenstellende Antwort, kann sie den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit der Angelegenheit befassen. Die Kommission kann auch beantragen, dass der Gerichtshof gegen das betreffende Land eine Geldstrafe verhängt, wenn dieses dem Urteil des Gerichts nicht nachkommt.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2438

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