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Mittelbare Diskriminierung von Bundesarbeitsgericht verboten

19.08.2009 - von Pressestelle Bundesarbeitsgericht

Die Begrenzung einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr kann eine nach § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters sein.

Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren weisen typischerweise gegenüber Arbeitnehmern im ersten Berufsjahr ein höheres Lebensalter auf. Eine solche Beschränkung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber mit ihr ein rechtmäßiges Ziel verfolgt und sie zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich ist. Sind die hierfür vom Arbeitgeber angeführten Gründe offensichtlich ungeeignet, verstößt er grob gegen seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Stellenausschreibung nach § 11 AGG. Dagegen kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 AGG vorgehen.

Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von dem Arbeitgeber verlangt hatte, in internen Stellenausschreibungen auf die Angabe des ersten Berufsjahres zu verzichten. Der Arbeitgeber hatte sich hierfür auf das von ihm vorgegebene Personalbudget berufen. Diese Begründung war offensichtlich ungeeignet, den Bewerberkreis von vornherein auf jüngere Beschäftigte zu begrenzen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 ABR 47/08 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 6. März 2008 - 9 TaBV 251/07 -
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Mit anderen Worten: Auch mittelbare Diskriminierungen, bei denen über eine andere Eigenschaft – hier: Berufsjahre – an das Alter angeknüpft wird, sind untersagt. Zwar dürfen Unternehmen offene Stellen durchaus mit einer Beschränkung der Berufsjahre verknüpfen, urteilten die Richter - der Arbeitgeber müsse damit aber ein rechtmäßiges Ziel verfolgen, und die Beschränkung müsse angemessen und erforderlich sein. Die Gründe müssen mit dem konkreten Anforderungsprofil für die auszuübende Tätigkeit zusammenhängen. Gemessen an diesen Maßstäben reicht die im vorliegenden Fall angeführte Begründung den Richtern allerdings nicht aus. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts könne nach dieser Logik jegliche Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit wirtschaftlichen Zwängen gerechtfertigt werden.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1332
Quelle: Pressemitteilung Nr. 81/09

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