06.10.2010 - von LAG Bremen
Das Landesarbeitsgericht Bremen hat entschieden, dass Entschädigungsansprüche gegen eine diskriminierende Kündigung auch dann geltend gemacht werden können, wennn zuvor keine Klage gegen die diskriminierende Kündigung erhoben wurde.
Die Ausschließlichkeitsanordnung des § 2 IV AGG, die festlegt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz gelten, steht einem Entschädigungsanspruch nach § 15 II AGG nicht entgegen. Die Klägerin kann Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe ihres dreifachen Monatsverdienstes, also in Höhe von € 5.400,00 verlangen.
(LAG Bremen, Urteil v. 29.6.2010 - 1 Sa 29/10).
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