06.03.2012
Die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften muss einen Sozialwissenschaftler nach dem Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren nicht mehr beschäftigen. Die Klage (Az: 23 Ca 4213/11 gegen das Zwangspensionsalter 65 wurde von der 23. Kammer des Arbeitsgerichts in München abgewiesen.
Der Kläger wird in Berufung gehen.
Die Urteilsbegründung finden Sie unter (copy+paste):
http://www.altersdiskriminierung.de/download/120216-ArbG-Muenchen-Urteil.pdf
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