13.07.2012 - von H.S.
Datum: Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin
Betr.: Widerspruch
Versicherungsnummer
Ihr Bescheid zum 01.07.2012
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den Rentenbescheid zum 01. Juli 2012 erhebe ich Widerspruch.
Die Rentengesetze verstoßen gegen die Grundrechte der gesetzlich Versicherten (Artikel 14, Artikel 3 GG), und sind somit gemäß Artikel 1 (3) und Art. 20 (3) unwirksam. Der Gesetzgeber muss sich bei der Verwendung der Versicherungsbeiträge an die Grundrechte halten; ein Gesetz für die Enteignung von Versichertenbeiträgen gemäß Art. 14 (3) und Art. 19 (1) GG gibt es nicht (Anlage 1).
DRV-Bund und die Justiz werden für politische Zwecke missbraucht. Der von mir nachgewiesene Vermögensschaden aus Fehlverwendung eines Teils meiner Beitragszahlungen in der Zeit als Beitragszahler ist zu erstatten. (ca. 90.000,00 Euro bei 4 Prozent zu viel erhobenem Beitrag und 5 Prozent Verzinsung)
Die Ruhegehälter der pensionierten Beamten wurden um 3,3 Prozent angehoben und steigen demnach um rund 50 Prozent stärker als die Bezüge der Rentner (2,18 Prozent). Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG. Die Anpassung der Altersbezüge, ob Pensionen oder Renten, sichert den Lebensstandard der Menschen im Alter, analog der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes. Demografische Veränderungen treffen alle Menschen gleichermaßen.
Bis zu einer gerichtlichen Klärung über die Rechtmäßigkeit der heutigen Rentengesetze, sind ersatzweise die Renten in Höhe der Inflationsrate anzupassen (BSG-Urteil Az. B4 RA 120/00 R).
Ebenso ist, bis zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit der Rentengesetze, Vertrauensschutz bezüglich der Rentenabschläge für die Bestandsrenten zu gewähren, der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Grundgesetz) ergibt. Den heutigen Rentnern war keine Gelegenheit gegeben, sich auf solche Rentenabschläge, die das verfügbare Einkommen permanent mindern, einplanen und kompensieren zu können. Die Renten sind im Umlageverfahren systemgemäß grundsätzlich ungekürzt analog der gestiegenen Lohnkosten in 2011 anzuheben. Neue Gesetze dürfen nicht rückwirkend günstigere Bedingungen aus vorausgegangenen Gesetzen willkürlich ändern.
„Wer im Vertrauen auf ein bestimmtes Gesetz vorsorgt, muss sich darauf verlassen können.“ - Prof. Paul Kirchhof, ehemaliger Bundes-Verfassungsrichter zum Vertrauensschutz.
VDK-Pressemeldung vom 18.04.2012 Sozialverband VdK: "Rentenplus gleicht Inflation nicht aus"
Die Erhöhung der Altersbezüge für die 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner könne längst nicht die Verluste wettmachen, die seit der teilweisen Entkoppelung der Renten von der Lohnentwicklung entstanden seien. Mascher: "Seit 2004 haben die Rentner einen Kaufkraftverlust von fast 9 Prozent hinnehmen müssen. Hinzu kommt, dass die aktuelle Rentenerhöhung nicht einmal die Inflation von derzeit 2,3 Prozent ausgleicht, das heißt, die Rentner müssen real schon wieder etwas drauflegen." So hätten die Rentner in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2010 Nullrunden hinnehmen müssen und außer im Jahr 2009 keine nennenswerten Steigerungen bekommen.
Im Übrigen verweise ich auf die Widerspruchsbegründungen im Zusammenhang der Rentenanpassungen für das Jahr 2010 und 2011; hier sind die Klagen vor dem Sozialgericht Wiesbaden (Az: ) noch offen.
Allgemeiner Hinweis zum Widerspruchsverfahren:
Wenn die gegen die Gesetzgebung gerichteten Widersprüche aufgrund fehlender Kompetenz von der Rentenversicherung (DRV-Bund) unisono zurückgewiesen werden müssen, sollte man prüfen, ob es nicht zweckmäßiger ist, die Widersprüche, zu denen DRV-Bund keine sachbezogenen Stellungnahmen abgeben darf, direkt an die zuständigen Ministerien zu geben, um konkrete Begründungen zu erhalten, die dann für den Klageweg (soweit noch erforderlich) auch verwendbar sind.
Die Rolle der Vertreter der Versicherten in diesem System ist ebenso fragwürdig. Bei den Sozialwahlen werben die Listen u.a. damit, dass sie sich gegen die immer noch stattfindende Fehlverwendung von Versichertenbeiträgen einsetzen werden, weisen aber bei den Widerspruchsverfahren die gleichen Forderungen der Versicherten, von denen sie ja legitimiert wurden gegen diese Grundrechtsverletzungen vorzugehen , als unbegründet zurück. In der Medizin spricht man hier von Bewusstseinsspaltung (Anlage 3).
Mit freundlichen Grüßen
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