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12.06.2018
Ein Ruheständler, der während seiner über 30jährigen Ehe sowohl Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als auch Pensionsanrechte erworben hatte, stellte beim AG Gelsenkirchen den Antrag, den ihn belastenden Versorgungsausgleich, der bei seiner Scheidung vorgenommen worden war, einzustellen. Seine Ex-Frau, die Begünstigte des Versorgungsausgleichs, war nach langjährigem Bezug von Leistungen aus dem Versorgungsausgleich verstorben.
Das AG Gelsenkirchen entschied zugunsten des Mannes, dass der Versorgungsausgleich für die Zukunft, gerechnet ab dem Folgemonat der Antragstellung, entfällt.
Dr. Mayer & Kügler Rechtsanwälte PartG mbB weisen darauf hin, dass es aufgrund diverser, ineinandergreifender Gesetzesänderungen neuerdings oft möglich ist, im Versorgungsausgleich verlorene Anrechte nach dem Tod des begünstigten Ehegatten durch ein Verfahren beim Familiengericht "zurückzuholen", und zwar insbesondere auch bei langer Rentenbezugsdauer (länger als 36 Monate, das ist die entsprechende Zeitgrenze für eine "vereinfachte" Aussetzung des Versorgungsausgleichs bei Tod im Wege des Verwaltungsverfahrens). Zahlreiche Altfälle können neu aufgerollt werden, was bislang aber kaum bekannt ist.
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