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Abgeordnete in Baden Württemberg bedienen sich

Foto: H.S.

06.11.2019

Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes in Baden Württemberg: Der Landtag hat am 6. November 2019 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 11Altersvorsorge, Versorgungswerk(1)
Die Abgeordneten erhalten zur Finanzierung der Altersversorgung einen zusätzlichen monatlichen Beitrag (Vorsorgebeitrag) in Höhe von 1.805 Euro. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend. ...

(2) Die Abgeordneten sind Pflichtmitglieder im Versorgungswerk der Mitglieder der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg. ...

(3) Der Pflichtbeitrag zum Versorgungswerk entspricht dem jeweils geltenden Höchstbeitrag zur allgemeinen Rentenversicherung. Er wird vom Landtag einbehalten und an das Versorgungswerk abgeführt. ... Die Leistungen des Versorgungswerks werden auf das Ruhegehalt und auf Versorgungs- und Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes nicht angerechnet.(4) Der Vorsorgebeitrag wird nicht an Abgeordnete gezahlt, die hauptamtliche Mitglieder der Landesregierung oder politische Staatssekretäre sind. Die Zahlung entfällt vom auf die Ernennung folgenden Kalendermonat bis zum Kalendermonat, in dem der Abgeordnete aus dem Amtsverhältnis ausscheidet. Hat der Abgeordnete bei seinem Ausscheiden hieraus noch keinen Anspruch und keine Anwartschaft auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis erworben, erhält er die entfallenen Vorsorgebeiträge nachgezahlt. Solange der Abgeordnete keinen Vorsorgebeitrag erhält, ist er von der Beitragspflicht zum Versorgungswerk befreit. Im Falle der Nachzahlung gemäß Satz 3 werden die entsprechenden Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk abgeführt

Artikel 2
Übergangsregelungen
1. Abgeordnete, die nach der bis zum 30. April 2011 geltenden Rechtslage eine Anwartschaft auf Altersentschädigung erworben haben, sind von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreit.

2. Andere Abgeordnete, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Landtags sind, werden auf Antrag bis zum 30. April 2031 von der Beitragspflicht im Versorgungswerk befreit. Auf die Befreiung kann mit Wirkung für die Zukunft verzichtet werden. Für die Zeit der Befreiung ist § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes weiter anzuwenden.

3. Abgeordnete, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Mitglied des Landtags sind oder waren, haben Anspruch auf den Zuschuss nach § 19 Absatz 1, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, eine Rente gemäß § 11 Absatz 1 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beziehen und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

- Wie kam es zur äusserst komfortabelen Versorgung der Landtagsabgeordneten?
https://www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.stuttgart-landtag-regelt-altersvorsorge-fuer-abgeordnete.fe2fdbe5-cbb4-4f62-90b8-1af5ee7cf226.html

Über die Höhe der Diäten informiert die Webseite des Landtags BW
https://www.landtag-bw.de/home/der-landtag/abgeordnete/diaten.html

Quelle: BW Landtag